frameWorker GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der frameWorker GmbH

Marie-Curie-Straße 6, 50321 Brühl

- Stand Januar 2019 -

Die Firma frameWorker GmbH mit Sitz in Brühl (Rheinland), Deutschland (im Folgenden: frameWorker) stellt dem Kunden, der nach den für ihn gültigen gesetzlichen Bestimmungen die volle Geschäftsfähigkeit haben muss, die bestellten Dienstleistungen mit allen enthaltenen Leistungsbestandteilen sowie eventuell und zu einem späteren Zeitpunkt beauftragten Zusatzleistungen, ausschließlich zu den nachfolgenden AGB zur Verfügung.

 § 1 ALLGEMEINES

Alle Verkaufs-, Liefer-, Schulungs- und Installationsverträge von frameWorker werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn frameWorker ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Software-Lieferungen unterliegen überdies der Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Software, die regelmäßig Software beiliegt.

 § 2 NUTZUNGSRECHTE

frameWorker räumt dem Lizenznehmer das einfache (nicht ausschließliche) und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software aus dem vom Lizenznehmer genannten Aufstellungsort ein. Alle Urheberrechte, Rechte aufgrund von Geschäftsgeheimnissen und alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei frameWorker. Dieses Nutzungsrecht versteht sich als einmalige Erstlizenz (A-Lizenz) entsprechend der definierten Hardware- und Betriebssystemkombination und, soweit vereinbart, als zusätzliche Kopierlizenz (B-Lizenzen) für jede weitere Installation der Software entsprechend derselben Hardware-Betriebssystemkombination am selben Aufstellungsort.

Sind weitere dieser Kopierlizenzen (B-Lizenzen) nötig, so muss der Lizenznehmer diese bei frameWorker schriftlich bestellen. frameWorker wird solche Lizenzen nach der jeweils gültigen Preisliste innerhalb des laufenden Monats fakturieren. Der Lizenznehmer ist erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung berechtigt, die entsprechenden Kopien selbst zu ziehen und die so kopierte Software unter den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei frameWorker.

 § 3 BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNG

Mit Ausnahme der Bestimmungen unter §2 bezüglich der Anfertigung von Kopien der Software darf der Lizenznehmer die Software nur zu Back-up- und Archivierungszwecken kopieren, er darf sie weder verändern, noch Dritten in irgendeiner Form im Ganzen oder in Teilen zugänglich machen, keine Unterlizenzen erteilen, noch die Software disassemblieren (reverse assembly). Bei Prozessorausfall oder zu Hardware-Wartungszwecken kann die Software zeitweilig auf einem Ersatzrechner genutzt werden. Eine Veränderung des Aufstellungsortes ist nur mit schriftlicher Bestätigung durch frameWorker zulässig.

 § 4 LIEFERUNG UND EINFÜHRUNG

Die Lieferung der Software durch frameWorker an den Lizenznehmer erfolgt durch Angabe der entsprechenden Speichermedien nebst Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen in einmaliger Ausfertigung für jede Erstlizenz an den definierten Aufstellungsort, wobei die Installation auf dem Computer durch den Lizenznehmer erfolgt, ebenso wie die Anfertigung etwaiger zulässiger Kopien (§ 2). Dieselbe Regelung gilt auch für weitere Lieferungen innerhalb der Wartung (§ 7). Beratung des Lizenznehmers durch Mitarbeiter von frameWorker, die über telefonische Kurzanfragen hinausgeht, ist grundsätzlich kostenpflichtig. Einführungskurse zur Software können zu jeweils gültigen Preisen mit frameWorker vereinbart werden.

 § 4A WIDERRUFSBELEHRUNG NACH § 312D BGB

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

Ausgenommen von dieser Regelung sind entsiegelte Software, Sonderanfertigungen jeglicher Art und mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Kunden begonnene Dienstleistungen oder Schulungen.

Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG

frameWorker gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Auslieferung, dass die Software weitestgehend entsprechend der Spezifikation, die in der mitgelieferten Dokumentation enthalten ist, arbeitet. Gegebenenfalls auftretende Mängel sind frameWorker unverzüglich unter Übersendung aller der Fehlerdiagnose dienlichen Unterlagen mitzuteilen. frameWorker wird die Mängel nach Absprache mit dem Lizenznehmer innerhalb der üblichen Geschäftszeiten kostenlos beseitigen. Gelingt es frameWorker nicht, einen erheblichen Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Lizenznehmer die Software vertragsgemäß nutzen kann, so kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Lizenzgebühren oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im übrigen gilt ausschließlich § 6. Von der Gewährleistungen ausgeschlossen ist Software, die entgegen § 2 oder § 3 genutzt worden ist oder an der der Lizenznehmer Eingriffe vorgenommen hat.

 § 6 HAFTUNG

Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit frameWorker, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last legt, frameWorker eine Eigenschaft zugesichert hat oder nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haftet. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit frameWorker eine Kardinalpflicht verletzt hat oder Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt. In den Fällen des Satzes 3 beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der für frameWorker aufgrund der bei Vertragsabschluß bekannten oder erkennbaren Umstände als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war, höchstens jedoch auf den Betrag der jeweiligen Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die in der EDV üblichen Sicherungskopien in dem erforderlichen Umfang herzustellen. Im Falle des Datenverlustes und damit verbundener Folgeschäden haftet frameWorker nur für die Kosten einer etwaigen Übernahme der Daten aus der Sicherungskopie.

 § 7 WARTUNG

frameWorker wird dem Lizenznehmer im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrages die von ihr entwickelten Verbesserungen der Software und/oder Dokumentation zur Verfügung stellen sowie die Software in betriebsbereitem Zustand halten. Während eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Verfügbarkeit eines neuen Software-Releases wird frameWorker auch die jeweils ältere Version der Software warten. Einzelne Teile der Software, die in einem gemeinsamen Computernetz installiert sind, können nicht von der Wartung ausgeschlossen werden. Der Wartungsvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten nach Vertragsdatum und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt worden ist. Die Wartungsgebühr ist jährlich im voraus fällig. Verlängert sich der Wartungsvertrag, so gelten für die jeweilige Verlängerungsperiode die bei Auslauf der Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Listenpreise. Möchte der Lizenznehmer die Wartung wieder in Anspruch nehmen, nachdem er auf sie zeitweise verzichtet hatte, so behält sich frameWorker das Recht vor, dem Lizenznehmer zur Abgeltung der zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklung und Verbesserung der Software zusätzlich zur Wartungsgebühr der neuen Wartungsperiode einen Zuschlag von 75 % dieser Wartungsgebühr für jede fehlende, nichtbezahlte Wartungsperiode in Rechnung zu stellen. Für die Wartungsleistung gelten § 5 und § 6 entsprechend. Störungen oder die Beendigung des Wartungsvertrages berühren den Vertrag im übrigen nicht.

 § 8 RECHTE DRITTER

frameWorker gewährleistet, dass sie das uneingeschränkte Recht zur Erteilung der Lizenz hat und die Software Rechte Dritter nicht verletzt. frameWorker verpflichtet sich, etwaige gegen den Lizenznehmer in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Rechtsstreitigkeiten abzuwehren oder beizulegen, in denen behauptet wird, dass die aufgrund dieses Vertrages erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt, sofern der Lizenznehmer frameWorker von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und frameWorker alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

 § 9 GEHEIMHALTUNG, VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ

1. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass frameWorker seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

2. frameWorker verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

3. frameWorker hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

4. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von frameWorker, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

5. frameWorker und der Auftraggeber stellen sicher, dass insbesondere ihre für die Vertragsdurchführung Beauftragten, bzw. Erfüllungsgehilfen über vorstehende Regelung hinaus auch das Datengeheimnis wahren.

 § 10 DATENSICHERHEIT

Dem Kunden (Unternehmen wie Endverbraucher) ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets in der Regel die Möglichkeit besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis zu erlangen, und dass auch Verschlüsselungstechniken dieses Risiko nicht eliminieren. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf und trägt die haftungsrechtlichen Folgen.

Der Kunde verpflichtet sich, ihm mitgeteilte Zugangsdaten, die zur Onlinekonfiguration oder zur Autorisation dienen, vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat der Kunde das automatisch zugeteilte Passwort unmittelbar nach dessen Mitteilung für seinen Gebrauch zu ändern.

Die Sicherheit aller Kundendaten werden im Rahmen der Allg. Datenschutzerklärung von frameWorker garantiert.

 § 11 VERTRAULICHKEIT

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus die Software, etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know-how von frameWorker im Ganzen oder in Teilen Dritter nicht zugänglich zu machen.

 § 12 PREISE, ZAHLUNG UND STEUERN

Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, sind Preise reine Nettopreise in EUR und verstehen sich unfrei, exklusiv Verpackung und Transport. Alle Preise werden jeweils ohne und mit der jeweils gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer angegeben.

Preise sind stets freibleibend. Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten.

Bei Abrechnung nach Stundensätzen (z.B. Beratungs-, Support- und/oder Projektleistungen) werden begonnene Einsatzstunden als volle Stunden berechnet.

Im Rahmen der Leistungserbringung notwendige Aufwendungen, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, werden vom Kunden gegen Nachweis gesondert erstattet.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 
Die Auslieferung von A-Lizenzen erfolgt per Daten-CD getrennt vom Registrierungsschlüssel. B-Lizenzen und Software-Updates werden über den Download-Bereich von frameWorker bereitgestellt.

Alle Rechnungen, welche frameWorker im Rahmen dieses Vertrages ausstellt, sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist frameWorker berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ein etwaiges Aufrechnungsrecht besteht in keinem Fall, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Sollten in Zukunft neue Steuern oder Abgaben auf oder die aufgrund des Vertrages zu entrichtenden Gebühren erhoben werden, so trägt diese der Lizenznehmer.

 § 13 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von keiner Seite gekündigt werden. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen gemäß § 2 und § 3 verstößt oder ein Vergleichs- oder Konkursantrag hinsichtlich des Vermögens des Lizenznehmers gestellt oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich der Lizenznehmer in Liquidation befindet. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 § 14 BEENDIGUNG DES LIZENZVERTRAGES

Bei Kündigung oder anderweitiger Beendigung des Lizenzvertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich den aus der Lizenz stammenden Programm- und Dokumentationsbestand an frameWorker zurückzuschicken und in sämtlichen seiner Computer, Bibliotheken und Datenspeichervorrichtungen zu löschen und frameWorker die Durchführung dieser Programmlöschung spätestens 30 Tage nach Beendigung des Vertrages schriftlich zu bestätigen. Die Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungsrechte gegenüber der vorstehenden Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

 § 15 ÜBERTRAGUNG

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. frameWorker kann im Innenverhältnis Dritten die Erfüllung ihrer vertraglichen Wartungspflichten übertragen.

 § 16 ZUSAGEN UND ZUSICHERUNGEN

Die Mitarbeiter von frameWorker, mit Ausnahme des Geschäftsführers, sind nicht berechtigt, von dem Inhalt dieses Vertrages durch mündliche oder schriftliche Zusagen oder Zusicherungen abzuweichen oder den Vertragsinhalt zu ergänzen.

 § 17 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von frameWorker. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts sowie des UN-Kaufrechtübereinkommens.

 § 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen haben keine Gültigkeit.

Diese Bedingungen sind jederzeit auf der Internetseite der Firma frameWorker GmbH abrufbar und werden vom Kunden bei der Bestellung, Nachbestellung sowie jeder Onlinekonfiguration anerkannt.

Auf Wunsch kann diese AGB in Schriftform, per Fax unter +49 2232 9694502 und per E-Mail info@frameworker.eu angefordert werden. Im Downloadbereich sind die AGB auch verfügbar.

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