Allgemeine Geschäftsbedingungen der frameWorker GmbH
Marie-Curie-Straße 6, 50321 Brühl
- Stand Januar 2019 -
Die Firma frameWorker GmbH mit Sitz in Brühl (Rheinland), Deutschland (im Folgenden: frameWorker) stellt dem Kunden, der nach den für ihn gültigen
gesetzlichen Bestimmungen die volle Geschäftsfähigkeit haben muss, die
bestellten Dienstleistungen mit allen enthaltenen Leistungsbestandteilen
sowie eventuell und zu einem späteren Zeitpunkt beauftragten
Zusatzleistungen, ausschließlich zu den nachfolgenden AGB zur Verfügung.
§ 1 ALLGEMEINES
Alle
Verkaufs-, Liefer-, Schulungs- und Installationsverträge von
frameWorker werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten
Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Dritter
sind nur gültig, wenn frameWorker ausdrücklich und schriftlich ihrer
Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Allgemeine
Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Software-Lieferungen unterliegen überdies der Lizenzvereinbarung über
die Nutzung von Software, die regelmäßig Software beiliegt.
§ 2 NUTZUNGSRECHTE
frameWorker
räumt dem Lizenznehmer das einfache (nicht ausschließliche) und nicht
übertragbare Recht zur Nutzung der Software aus dem vom Lizenznehmer
genannten Aufstellungsort ein. Alle Urheberrechte, Rechte aufgrund von
Geschäftsgeheimnissen und alle sonstigen Rechte an der Software
verbleiben bei frameWorker. Dieses Nutzungsrecht versteht sich als
einmalige Erstlizenz (A-Lizenz) entsprechend der definierten Hardware-
und Betriebssystemkombination und, soweit vereinbart, als zusätzliche
Kopierlizenz (B-Lizenzen) für jede weitere Installation der Software
entsprechend derselben Hardware-Betriebssystemkombination am selben
Aufstellungsort.
Sind weitere dieser Kopierlizenzen (B-Lizenzen)
nötig, so muss der Lizenznehmer diese bei frameWorker schriftlich
bestellen. frameWorker wird solche Lizenzen nach der jeweils gültigen
Preisliste innerhalb des laufenden Monats fakturieren. Der Lizenznehmer
ist erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung berechtigt, die entsprechenden Kopien selbst zu
ziehen und die so kopierte Software unter den Bedingungen dieses
Vertrages zu nutzen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei
frameWorker.
§ 3 BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNG
Mit Ausnahme
der Bestimmungen unter §2 bezüglich der Anfertigung von Kopien der
Software darf der Lizenznehmer die Software nur zu Back-up- und
Archivierungszwecken kopieren, er darf sie weder verändern, noch Dritten
in irgendeiner Form im Ganzen oder in Teilen zugänglich machen, keine
Unterlizenzen erteilen, noch die Software disassemblieren (reverse
assembly). Bei Prozessorausfall oder zu Hardware-Wartungszwecken kann
die Software zeitweilig auf einem Ersatzrechner genutzt werden. Eine
Veränderung des Aufstellungsortes ist nur mit schriftlicher Bestätigung
durch frameWorker zulässig.
§ 4 LIEFERUNG UND EINFÜHRUNG
Die
Lieferung der Software durch frameWorker an den Lizenznehmer erfolgt
durch Angabe der entsprechenden Speichermedien nebst Bedienungs- und
Gebrauchsanleitungen in einmaliger Ausfertigung für jede Erstlizenz an
den definierten Aufstellungsort, wobei die Installation auf dem Computer
durch den Lizenznehmer erfolgt, ebenso wie die Anfertigung etwaiger
zulässiger Kopien (§ 2). Dieselbe Regelung gilt auch für weitere
Lieferungen innerhalb der Wartung (§ 7). Beratung des Lizenznehmers
durch Mitarbeiter von frameWorker, die über telefonische Kurzanfragen
hinausgeht, ist grundsätzlich kostenpflichtig. Einführungskurse zur
Software können zu jeweils gültigen Preisen mit frameWorker vereinbart
werden.
§ 4A WIDERRUFSBELEHRUNG NACH § 312D BGB
Sie
können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von
Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Ausgenommen
von dieser Regelung sind entsiegelte Software, Sonderanfertigungen
jeglicher Art und mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Kunden
begonnene Dienstleistungen oder Schulungen.
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren.
§ 5 GEWÄHRLEISTUNG
frameWorker
gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Auslieferung, dass
die Software weitestgehend entsprechend der Spezifikation, die in der
mitgelieferten Dokumentation enthalten ist, arbeitet. Gegebenenfalls
auftretende Mängel sind frameWorker unverzüglich unter Übersendung aller
der Fehlerdiagnose dienlichen Unterlagen mitzuteilen. frameWorker wird
die Mängel nach Absprache mit dem Lizenznehmer innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten kostenlos beseitigen. Gelingt es frameWorker nicht,
einen erheblichen Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder
so zu umgehen, dass der Lizenznehmer die Software vertragsgemäß nutzen
kann, so kann dieser nach seiner Wahl Herabsetzung der Lizenzgebühren
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Im übrigen gilt
ausschließlich § 6. Von der Gewährleistungen ausgeschlossen ist
Software, die entgegen § 2 oder § 3 genutzt worden ist oder an der der
Lizenznehmer Eingriffe vorgenommen hat.
§ 6 HAFTUNG
Schadenersatzansprüche
des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit frameWorker, einem ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
legt, frameWorker eine Eigenschaft zugesichert hat oder nach den
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haftet. Der Haftungsausschluss
gilt ebenfalls nicht, soweit frameWorker eine Kardinalpflicht verletzt
hat oder Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt. In den Fällen des Satzes 3
beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der für frameWorker
aufgrund der bei Vertragsabschluß bekannten oder erkennbaren Umstände
als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war, höchstens
jedoch auf den Betrag der jeweiligen Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer ist
verpflichtet, die in der EDV üblichen Sicherungskopien in dem
erforderlichen Umfang herzustellen. Im Falle des Datenverlustes und
damit verbundener Folgeschäden haftet frameWorker nur für die Kosten
einer etwaigen Übernahme der Daten aus der Sicherungskopie.
§ 7 WARTUNG
frameWorker
wird dem Lizenznehmer im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrages
die von ihr entwickelten Verbesserungen der Software und/oder
Dokumentation zur Verfügung stellen sowie die Software in
betriebsbereitem Zustand halten. Während eines Zeitraumes von 6 Monaten
nach Verfügbarkeit eines neuen Software-Releases wird frameWorker auch
die jeweils ältere Version der Software warten. Einzelne Teile der
Software, die in einem gemeinsamen Computernetz installiert sind, können
nicht von der Wartung ausgeschlossen werden. Der Wartungsvertrag hat
eine Laufzeit von 12 Monaten nach Vertragsdatum und verlängert sich
jeweils für ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3
Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt worden ist. Die
Wartungsgebühr ist jährlich im voraus fällig. Verlängert sich der
Wartungsvertrag, so gelten für die jeweilige Verlängerungsperiode die
bei Auslauf der Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden
Listenpreise. Möchte der Lizenznehmer die Wartung wieder in Anspruch
nehmen, nachdem er auf sie zeitweise verzichtet hatte, so behält sich
frameWorker das Recht vor, dem Lizenznehmer zur Abgeltung der
zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklung und Verbesserung der
Software zusätzlich zur Wartungsgebühr der neuen Wartungsperiode einen
Zuschlag von 75 % dieser Wartungsgebühr für jede fehlende, nichtbezahlte
Wartungsperiode in Rechnung zu stellen. Für die Wartungsleistung gelten
§ 5 und § 6 entsprechend. Störungen oder die Beendigung des
Wartungsvertrages berühren den Vertrag im übrigen nicht.
§ 8 RECHTE DRITTER
frameWorker
gewährleistet, dass sie das uneingeschränkte Recht zur Erteilung der
Lizenz hat und die Software Rechte Dritter nicht verletzt. frameWorker
verpflichtet sich, etwaige gegen den Lizenznehmer in der Bundesrepublik
Deutschland eingeleitete Rechtsstreitigkeiten abzuwehren oder
beizulegen, in denen behauptet wird, dass die aufgrund dieses Vertrages
erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer Patente oder
sonstige Schutzrechte Dritter verletzt, sofern der Lizenznehmer
frameWorker von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich
benachrichtigt hat und frameWorker alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
§ 9 GEHEIMHALTUNG, VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ
1.
Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung
davon unterrichtet, dass frameWorker seine Firma und Anschrift
(Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem
Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
2. frameWorker
verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich
bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind,
geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des
Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu
verwerten.
3. frameWorker hat durch geeignete vertragliche
Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene
Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
4. Entsprechende
Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse von frameWorker, dies gilt insbesondere auch für die
während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten
Ideen und Konzepte.
5. frameWorker und der Auftraggeber stellen
sicher, dass insbesondere ihre für die Vertragsdurchführung
Beauftragten, bzw. Erfüllungsgehilfen über vorstehende Regelung hinaus
auch das Datengeheimnis wahren.
§ 10 DATENSICHERHEIT
Dem
Kunden (Unternehmen wie Endverbraucher) ist bekannt, dass für alle
Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets in der Regel die Möglichkeit
besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung
Kenntnis zu erlangen, und dass auch Verschlüsselungstechniken dieses
Risiko nicht eliminieren. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf und
trägt die haftungsrechtlichen Folgen.
Der Kunde verpflichtet
sich, ihm mitgeteilte Zugangsdaten, die zur Onlinekonfiguration oder zur
Autorisation dienen, vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat
der Kunde das automatisch zugeteilte Passwort unmittelbar nach dessen
Mitteilung für seinen Gebrauch zu ändern.
Die Sicherheit aller Kundendaten werden im Rahmen der Allg. Datenschutzerklärung von frameWorker garantiert.
§ 11 VERTRAULICHKEIT
Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertrages
hinaus die Software, etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und
Know-how von frameWorker im Ganzen oder in Teilen Dritter nicht
zugänglich zu machen.
§ 12 PREISE, ZAHLUNG UND STEUERN
Soweit
nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, sind Preise reine Nettopreise in
EUR und verstehen sich unfrei, exklusiv Verpackung und Transport. Alle
Preise werden jeweils ohne und mit der jeweils gesetzlich festgelegten
Mehrwertsteuer angegeben.
Preise sind stets freibleibend. Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten.
Bei
Abrechnung nach Stundensätzen (z.B. Beratungs-, Support- und/oder
Projektleistungen) werden begonnene Einsatzstunden als volle Stunden
berechnet.
Im Rahmen der Leistungserbringung notwendige
Aufwendungen, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, werden vom
Kunden gegen Nachweis gesondert erstattet.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Die
Auslieferung von A-Lizenzen erfolgt per Daten-CD getrennt vom
Registrierungsschlüssel. B-Lizenzen und Software-Updates werden über den
Download-Bereich von frameWorker bereitgestellt.
Alle
Rechnungen, welche frameWorker im Rahmen dieses Vertrages ausstellt,
sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Bei Zahlungsverzug ist frameWorker berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen. Ein etwaiges Aufrechnungsrecht besteht in
keinem Fall, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Gegenforderung. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Sollten in Zukunft neue Steuern oder Abgaben auf oder die aufgrund des
Vertrages zu entrichtenden Gebühren erhoben werden, so trägt diese der
Lizenznehmer.
§ 13 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Der
Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von keiner Seite gekündigt
werden. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer gegen eine der
Bestimmungen gemäß § 2 und § 3 verstößt oder ein Vergleichs- oder
Konkursantrag hinsichtlich des Vermögens des Lizenznehmers gestellt oder
ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich
der Lizenznehmer in Liquidation befindet. Kündigungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
§ 14 BEENDIGUNG DES LIZENZVERTRAGES
Bei
Kündigung oder anderweitiger Beendigung des Lizenzvertrages ist der
Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich den aus der Lizenz stammenden
Programm- und Dokumentationsbestand an frameWorker zurückzuschicken und
in sämtlichen seiner Computer, Bibliotheken und
Datenspeichervorrichtungen zu löschen und frameWorker die Durchführung
dieser Programmlöschung spätestens 30 Tage nach Beendigung des Vertrages
schriftlich zu bestätigen. Die Geltendmachung etwaiger
Zurückbehaltungsrechte gegenüber der vorstehenden Verpflichtungen ist
ausgeschlossen.
§ 15 ÜBERTRAGUNG
Der Lizenznehmer
ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf
Dritte zu übertragen. frameWorker kann im Innenverhältnis Dritten die
Erfüllung ihrer vertraglichen Wartungspflichten übertragen.
§ 16 ZUSAGEN UND ZUSICHERUNGEN
Die
Mitarbeiter von frameWorker, mit Ausnahme des Geschäftsführers, sind
nicht berechtigt, von dem Inhalt dieses Vertrages durch mündliche oder
schriftliche Zusagen oder Zusicherungen abzuweichen oder den
Vertragsinhalt zu ergänzen.
§ 17 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner
Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von frameWorker. Der
Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts sowie des
UN-Kaufrechtübereinkommens.
§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen
und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge. Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen
haben keine Gültigkeit.
Diese Bedingungen sind jederzeit auf der
Internetseite der Firma frameWorker GmbH abrufbar und werden vom Kunden
bei der Bestellung, Nachbestellung sowie jeder Onlinekonfiguration
anerkannt.
Auf Wunsch kann diese AGB in Schriftform, per Fax
unter +49 2232 9694502 und per E-Mail info@frameworker.eu angefordert
werden. Im Downloadbereich sind die AGB auch verfügbar.